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Freitag, 21. November 2008
Im Sommer 2007 hat der Deutsche Bundestag das umfangreiche „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Am 21. September passierte das Papier den Bundesrat. Damit gibt es jetzt die parlamentarische Zustimmung für die meisten Punkte dieses wichtigen Reformvorhabens beim Gemeinnützigkeitsrecht.

Neues für Übungsleiter und Vorstände

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Auf breiter Front verständigte man sich auf die Anhebung des bewährten Übungsleiterfreibetrages für nebenberufliche pädagogische/ betreuerische Tätigkeiten im Vereinsinteresse von bisher 1.848 Euro auf 2.100 Euro ab 2007.

Durch die Einführung eines neuen Steuer-Freibetrages in Höhe von 500 Euro pro Jahr (§ 3 Nr. 26 a EStG neu) können von nun an ehrenamtlich engagierte Vorstände, aber auch weitere Vereinshelfer, von ihrem Verein eine Aufwandsentschädigung erhalten, die steuer- und sozialabgabenfrei ist. Dieser neue Freibetrag wird für jegliches ehrenamtliches Engagement für gemeinnützige Körperschaften eingeführt, wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Allerdings wird dies zu der bisher bekannten begünstigten Übungsleitertätigkeit nach § 3 Nr. 26 EstG abgegrenzt. Steuerfrei bleiben danach künftig z.B. pauschale Vorstandssitzungsgelder, kleinere finanzielle Entschädigungen für Vereinsarbeit, Ersatz von Telekommunikationskosten ohne Einzelnachweis u.v.m. Dieser neue Steuerfreibetrag wird - bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit – nicht zusätzlich zu den vorhandenen, weiter geltenden Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) oder § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen) gewährt.

Der Verein profitiert

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Auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Vereine gibt es einen verbesserten Steuerspielraum von 35.000 Euro pro Jahr (bisher 30.678 Euro). Dieser kann von den Vereinen künftig ertragssteuerfrei für Werbeeinnahmen, Bewirtschaftungskosten (Verkauf von Speisen und Getränken) u.ä. genutzt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch die Freigrenze im Zweckbetrieb von 30.678 Euro auf 35.000 Euro erhöht.

Umgang mit Spendern und Spenden

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Steueranreize gibt es aber auch für bereitwillige Spender und Mäzene: Die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung von geleisteten Zuwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzuges (Spenden) bei der eigenen Steuererklärung wird nun deutlich verbessert.

Für die Vereinspraxis nicht uninteressant sind auch weitere Erleichterungen, z. B. die Möglichkeit für den vereinfachten Spendennachweis. Die ausgestellte Zuwendungsbestätigung durch Vorlage des Überweisungsträgers beim Finanzamt ist erst ab einem Betrag von 200 Euro nötig, bisher galt hier die Grenze von 100 Euro. Etwas entschärft wurde auch die drohende Spendenhaftung. Beim falschen Umgang mit Spendenbescheinigungen, wird die Haftungssumme bei gemeinnützigen Organisationen von bisher 40 auf 30 Prozent reduziert.
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